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LEASINGLEXIKON: Die wichtigsten Begriffe beim Leasing von A - Z

AfA
Abkürzung für "Absetzung für Abnutzung"; steuerlicher Begriff für die Abschreibung.

Andienungsrecht
Der Leasingnehmer ist vertraglich verpflichtet, auf Verlangen der Leasinggesellschaft das geleaste Objekt zu einem vereinbarten Preis zu kaufen (sofern eine
Vertragsverlängerung nicht zustande kommt).

Anschlussleasingtvertrag
Weiternutzung des geleasten Objekts durch den Leasingnehmer nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Vertragsdauer.

Eigentum
Beim Leasing ist der Leasinggeber üblicherweise juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer zugleich. Eine Investition, die über Leasing finanziert wird wirkt
sich nicht auf die Bilanz des Leasingnehmers aus und ist somit bilanznuetral.

Gewährleistungsansprüche
Der Leasinggeber erwirbt beim Kauf eines Objektes Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten. Diese tritt er an den Leasingnehmer ab. Der ist nun wiederum verpflichtet, bei Mängeln seine Gewährleistungsansprüche direkt beim Lieferanten geltend zu machen und auch währenddessen die Raten an den Leasinggeber weiterzuzahlen.

Laufzeit
Der Leasingvertrag muss über eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen werden; maßgeblich hierfür ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Objekts (AfA-Zeit, für die es amtliche Tabellen gibt); die Vertragsdauer muss zwischen 40 Prozent und 90 Prozent der AfA-Zeit liegen.

Leasing
Der Grundgedanke beim Leasing ist die Gebrauchsüberlassung eines Investitionsgutes (üblicherweise mittel- bis langfristig) auf Zeit gegen Entgelt. Leasingverträge sind somit eine Art Mietverträge. Die Investitionskosten werden überwiegend oder ganz fremdfinanziert.

Leasingerlasse
Die rechtliche Basis für Leasing bilden die Richtlinien des Bundesfinanzministeriums zur steuerlichen Behandlung von Leasingverträgen vom 19. April 1971 (über bewegliche Wirtschaftsgüter) und vom 22. Dezember 1975 (über Teilamortisationsverträge) und Immobilienleasingerlasse vom 21. März 1972 und 22. Dezember 1991. Nur ihre Einhaltung führt zur steuerlichen Anerkennung der Leasingverträge.

Leasingfähigkeit
Grundsätzlich gilt, dass die Leasingobjekte drittverwendbar sein müssen; sowohl Immobilien als auch Mobilien. Mobilien aus dem Umlaufvermögen sind zum kurzfristigen Verbrauch gedacht und somit nicht leasingfähig. Rohstoffe z. B. sind nicht leasingfähig. Wirtschaftsgüter aus dem Anlagevermögen sind insofern leasingfähig, wenn sie zur selbständigen Nutzung fähig sind und zum mittel- bis langfristigen Gebrauch gedacht sind. Leasingfähig z.B. sind Autos, Druck- und Verarbeitungsmaschinen, landwirtschaftliche Geräte wie Schlepper oder Erntemaschinen sowie Büromöbel, Computer usw.

Leasingraten
Betriebsausgaben für die Nutzung eines Leasingobjektes, die beim Leasingnehmer sofort abzugsfähig sind und die linear, degressiv oder mit erhöhter erster Leasingrate gestaltet werden können.

Mietkauf
Mietkauf wird wie ein Kreditkauf behandelt. Am Ende der Laufzeit geht das Mietkaufobjekt mit Zahlung der letzten Rate in das Eigentum des Mietkaufnehmers über. Die Mehrwertsteuer auf alle Raten wird mit der ersten Rate fällig. Die Bilanzierung erfolgt beim Leasingnehmer, d.h. er aktiviert das Objekt in seiner Bilanz und kann entsprechende Abschreibungsmöglichkeiten nutzen. Der Zinsanteil der Raten kann als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Zudem können Investitionsförderungen bei Mietkauf berücksichtigt werden.

Rechtsbeziehung
Im Leasing besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Leasingnehmer, Leasinggeber und Lieferant.

Restwert
Dies ist der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, der bei Teilamortisationsverträgen während der Leasingdauer nicht durch Zahlung von Leasingraten durch den Leasingnehmer getilgt wird. Bei dem im Vertrag ausgewiesenen Restwert handelt es sich nur um eine kalkulatorische Größe, die sich aus Objektwert, Laufzeit und Höhe der monatlichen Rate ergibt. Am Ende der Laufzeit erfolgt ein Abgleich des Marktwertes mit dem kalkulierten Restwert. Somit müssen der Kaufpreis und der kalkulierte Restwert nicht übereinstimmen.

Sale-and-lease-back
Der Leasingnehmer verkauft einen in seinem Besitz befindlichen Gegenstand zunächst an den Leasinggeber ("Sale"), um ihn dann von diesem wieder zu leasen
("and-lease-back").

Steuern
Die Leasingraten sind steuerlich sofort absetzbar. Seit dem 01.01.2008 muss ein pauschaler Zinsanteil von 5 Prozent der Leasingraten bei der Gewerbesteuer
hinzugerechnet werden.

Teilamortisationsverträge
Mit den vereinbarten Leasingraten wird nur ein Teil der gesamten Anschaffungskosten innerhalb der für das Leasingobjekt festgelegten Vertragslaufzeit getilgt. Am Ende der Grundmietzeit bleibt ein noch nicht amortisierter Betrag bestehen, d. h. ein im Voraus kalkulierter Restwert.